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Verbotene und gefährliche Gegenstände

Im Interesse Ihrer Sicherheit und der Sicherheit aller anderen Passagiere an Bord sind bestimmte Gegenstände im Handgepäck verboten und dürfen nur im Aufgabegepäck mitgeführt werden. Außerdem gibt es Gegenstände, die weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck erlaubt sind.

Verbotene und gefährliche Gegenstände, die bei der Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen im Aufgabe- oder Handgepäck gefunden werden, werden konfisziert. Bitte informieren Sie sich genau, welche Gegenstände in Ihrem Aufgabegepäck erlaubt sind und welche Gegenstände Sie mit an Bord nehmen dürfen.

Aus Sicherheitsgründen sind sämtliche Messer, scharfen Gegenstände und Schneidwerkzeuge unabhängig von Länge und Material verboten. Stricknadeln und Sportzubehör müssen im Aufgabegepäck transportiert werden. Sie können nicht im Handgepäck oder am Körper mit in die Kabine genommen werden. Gegenstände, die entgegen dieser Bestimmung mit an Bord gebracht werden, werden eingezogen und nicht zurückgegeben.

 

Sicherheitsrichtlinien für Handgepäck
Aus Sicherheitsgründen sind sämtliche Messer, scharfen Gegenstände und Schneidwerkzeuge unabhängig von Länge und Material verboten. Sportzubehör muss unter Umständen im Aufgabegepäck transportiert werden. Diese Gegenstände können nicht im Handgepäck oder am Körper mit in die Kabine genommen werden. Falls sie entgegen dieser Bestimmung mit an Bord gebracht werden, werden sie eingezogen und nicht zurückgegeben.

Beispiele für Gegenstände, die nicht im Handgepäck mitgeführt werden dürfen:

  • Messer (einschließlich Haushaltsmesser) und messerähnliche Gegenstände
  • Teppichmesser
  • Korkenzieher
  • Rasiermesser
  • Nagelfeilen aus Metall, Scheren jeder Art und Länge
  • gefährliche Güter (gefährliche Materialien (falls nicht genehmigt))
  • Werkzeug
  • Nadeln für Subkutanspritzen (sofern sie nicht aus medizinischen Gründen erforderlich sind)
  • Stricknadeln
  • sonstige spitze/eindringende Gegenstände und Sportzubehör wie Schläger, Bögen und Pfeile, Billardqueues, Wurfpfeile, Golfschläger und Schleudern (Katapulte)
  • Kampfsportwaffen
  • echte Waffen, Spielzeugwaffen, Waffenreplikate (aus Plastik oder Metall)

Auf allen Flügen Flüssigkeiten, Gele und Pulver wie:
Parfüms, Rasierschaum, Deodorants, Gele. Sprays, Haarshampoos, Lotionen, Cremes, Zahnpasta, Öle, Mascara, Getränke, Suppen, Sirup usw. dürfen die Sicherheitskontrolle nur in kleinen Mengen passieren:

  • Alle Behälter bis maximal 100 ml müssen in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Plastikbeutel (1 Liter) verpackt werden.
  • Pro Passagier ist nur ein Beutel erlaubt.
  • Der Beutel muss vollständig verschlossen sein.
  • Medikamente und spezielle Lebensmittel (z. B. Babynahrung), die während des Flugs benötigt werden, müssen nicht in diesen Plastikbeutel gegeben werden.
  • Die oben genannten Gegenstände müssen bei der Sicherheitskontrolle vorgezeigt werden.

 

Bestimmungen für das Mitführen gefährlicher Güter 

Als gefährliche Güter werden alle Gegenstände und Substanzen eingestuft, die eine Gefahr für die Gesundheit oder für die Sicherheit von Mensch, Eigentum und Umwelt darstellen können. Der Lufttransport von gefährlichen Gütern ist weltweit streng geregelt, und auf allen Flügen von Royal Jordanian gelten Bestimmungen für gefährliche Güter. Wenn Sie während Ihrer Reise auch mit anderen Fluggesellschaften fliegen, beachten Sie bitte deren Gepäckbestimmungen.

Verbotene Gegenstände

In der nachstehenden Liste sind als „gefährliche Güter“ eingestufte Gegenstände aufgeführt, die nicht als oder im Aufgabe- oder Handgepäck mitgeführt werden dürfen:

  • Speziell gesicherte Gegenstände wie Sicherheitsaktenkoffer, Geldkassetten, Geldtaschen usw., die gefährliche Güter enthalten, z. B. Explosivstoffe, Druckgas, Lithium-Batterien und/oder pyrotechnisches Material.
  • Explosivstoffe, Munition, Feuerwerkskörper und Fackeln.
  • Gase (entflammbar, nicht entflammbar, tiefgekühlt oder giftig), z. B. Campinggas und Sprays.
  • Entflammbare Flüssigkeiten wie Feuerzeugbenzin, Lacke und Verdünnungen.
  • Entflammbare Feststoffe wie Streichhölzer und leicht entzündliche Feststoffe, Substanzen, die zu spontaner Selbstentzündung neigen oder bei Berührung mit Wasser entflammbare Gase entwickeln.
  • Überallzündhölzer.
  • Feuerzeuge mit „blauer Flamme“ oder Zigarrenanzünder.
  • Oxidierende Substanzen (z. B. Bleichpulver und Peroxide).
  • Giftige (toxische) und ansteckende Substanzen.
  • Radioaktive Materialien.
  • Beizmittel (z. B. Quecksilber, das in Thermometern, Säuren, Laugen und Nasszellenbatterien enthalten sein kann).
  • Abwehrmittel wie Tränengas, Pfefferspray usw., die einen Reizstoff enthalten oder handlungsunfähig machen.
  • Magnetische Materialien sowie verschiedene gefährliche Güter, die in den IATA-Bestimmungen für gefährliche Güter aufgeführt sind.
  • Flüssigsauerstoffgeräte: Persönliche medizinische Sauerstoffgeräte mit Flüssigsauerstoff.
  • Elektroschock-Waffen (z. B. Taser), die gefährliche Güter wie Explosivstoffe, Druckgas, Lithium-Batterien usw. enthalten.
  • Elektronische Zigaretten.

 

Gegenstände, die als oder im Aufgabe- oder Handgepäck mitgeführt werden dürfen, für die jedoch bestimmte Mengen- oder Größenbeschränkungen gelten:

  • Medizinische Artikel oder Toilettenartikel; nicht radioaktive medizinische Artikel oder Toilettenartikel (einschließlich Sprays) wie Haarspray, Parfüm, Eau de Toilette und Medikamente, die Alkohol enthalten.
  • Gasflaschen für mechanische Gliedmaßen; kleine Gasflaschen, die für den Betrieb von mechanischen Gliedmaßen getragen werden. Ebenso Ersatzflaschen mit vergleichbarer Größe, die benötigt werden, um eine angemessene Gasversorgung während des Flugs sicherzustellen.
  • Herzschrittmacher/radioaktive Arzneimittel; radioisotopische Herzschrittmacher oder andere Geräte, einschließlich aller mit Lithium-Batterien betriebener Geräte, die in den menschlichen Körper implantiert sind, oder radioaktive Arzneimittel, die sich infolge einer medizinischen Behandlung im Körper einer Person befinden.
  • Medizinische oder klinische Thermometer; ein kleines medizinisches oder klinisches Thermometer, das Quecksilber enthält, darf in einem Schutzetui für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
  • Sicherheitsstreichhölzer oder Feuerzeuge; ein kleines Päckchen Sicherheitsstreichhölzer oder ein Feuerzeug, das außer verflüssigtem Gas keine anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoffe enthält, das für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist und am Körper mitgeführt wird. Für das Entzünden von Feuerzeugen müssen zwei unabhängige Bedienschritte erforderlich sein.
  • Alkoholische Getränke
  • Lockenwickler, die Kohlenwasserstoffgas enthalten; ein Stück pro Passagier, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement angebracht ist. Diese Lockenwickler dürfen nicht an Bord verwendet werden. Gasnachfüllpatronen für diese Lockenwickler sind weder im Aufgabegepäck noch im Handgepäck erlaubt.
  • Tragbare elektronische Geräte, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, (Armbanduhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Videokameras usw.) sollten im Handgepäck verstaut werden.
  • Brennstoffzellensysteme in tragbaren elektronischen Geräten wie Kameras, Mobiltelefonen, Laptops und Videokameras sowie Ersatzbrennstoffzellen unter bestimmten Umständen.
  • Energiesparlampen, die sich in ihrer Verpackung befinden und für den persönlichen oder privaten Gebrauch bestimmt sind.

 

Gegenstände, für die die vorherige Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich ist und die nur als oder im Aufgabegepäck mitgeführt werden dürfen

  • Munition; sicher verpackte Munition (Patronen für Kleinwaffen)
  • Rollstühle/Bewegungshilfen mit auslaufsicheren Akkus
  • Rollstühle/Bewegungshilfen mit nicht auslaufsicheren Akkus
  • Rollstühle/Bewegungshilfen mit Lithium-Akkus
  • Campingkocher und Behälter mit Brennstoffen, die entzündliche flüssige Brennstoffe enthalten
  • Sicherheitsausrüstung
  • Sprays, die keine zusätzliche Gefahr darstellen, für Sport und Haushalt
  • Mit Lithiumbatterien betriebene elektronische Geräte

Mit Lithiumbatterien betriebene elektronische Geräte sind im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck mit Genehmigung der Fluggesellschaft wie folgt erlaubt:

A. Tragbare medizinische elektronische Geräte, z.automatisierte externe Defibrillatoren (AED), tragbare Sauerstoffkonzentratoren, kontinuierlicher positiver Atemwegsdruck usw., die Lithium Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, dürfen von Passagieren für medizinische Zwecke wie folgt mitgeführt werden:

  1. Lithium-Metall- oder Lithium-Legierung-Batterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g oder
  2. Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennleistung von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh.
  3. Der Batterietyp muss die Anforderungen sämtlicher Tests im UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllen.

B. Tragbare elektronische Geräte wie Elektrowerkzeuge, Videokameras und Laptops mit Lithium-Ionen-Batterien wie folgt:

  1. Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennleistung von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh.
  2. Bei Beförderung von Geräten in aufgegebenem Gepäck:
  • Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um ein unbeabsichtigtes Einschalten zu verhindern und die Geräte vor Beschädigung zu schützen.
  • Die Geräte müssen vollständig ausgeschaltet sein (nicht im Schlaf- oder Ruhemodus), es sei denn, das Gerät enthält nur Lithiumbatterien, die die folgenden Werte nicht überschreiten:

- ein Lithiumgehalt von 0,3 g für Lithium-Metall-Batterien oder

- eine Nennleistung von 2,7 Wh für Lithium-Ionen-Batterien.

3. Der Batterietyp muss die Anforderungen im UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllen.

 

ZAMZAM-Regeln:

 

01 Flasche ZAMZAM (05 Liter, die an der Verkaufsstelle an den Terminals gekauft werden) sind pro Passagier für die folgenden Umrah-Passagierkategorien zusätzlich zu der im Ticket angegebenen Freigepäckmenge kostenlos erlaubt:


1- Passagiere mit Umrah-Visum.

2- Passagiere mit Wohnsitz in GCC mit Besuchsvisum (Tourist) für die Zwecke von Umrah.

3- Passagiere mit Touristenvisum für die Zwecke von Umrah.

4- Umrah Passagiere mit Transitvisum.

5- Passagiere, die mit allen anderen Visa kommen, die den Wunsch geäußert haben, Umrah durchzuführen.

 
*Die oben genannten Regelungen gelten für MED-, JED-, RUH- und DMM-Stationen. 

 

Olivenöl:

 

Um den sicheren Transport von Olivenöl zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Behälter mit einem fest verschweißten Deckel versehen und in einer robusten Holzkiste verpackt ist. Diese Verpackungsvorschrift entspricht den Richtlinien für das erlaubte Aufgabegepäck für Passagiere.

  

Gegenstände, für die die vorherige Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich ist und die nur als oder im Handgepäck mitgeführt werden dürfen

  • Quecksilberbarometer oder -thermometer; das Barometer bzw. Thermometer muss sich in einer stabilen Verpackung befinden, die eine isolierende innere Zwischenschicht aufweist, oder in einer Tasche aus stabilem, stichfestem und für Flüssigkeiten undurchlässigem Material, das das Austreten des Quecksilbers verhindert.
  • Lithium-Ionen-Batterien

Gegenstände, für die die vorherige Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich ist und die als oder im Aufgabe- oder Handgepäck mitgeführt werden dürfen

  • Gasflaschen für Rettungsjacken, die nicht entflammbares Gas enthalten
  • Isolationsverpackungen, die tiefgekühlten, flüssigen Stickstoff enthalten (Trockenverpackungen, so genannte „Dry Shipper“)
  • Rucksäcke mit Lawinenrettungsausrüstung
  • Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe
  • Festes Kohlenstoffdioxid (Trockeneis)
  • Gegenstände, die Wärme entwickeln
  • Tragbare elektronische medizinische Geräte; (automatischer externer Defibrillator (AED), Nebulisator, kontinuierlicher Atemwegsüberdruck (CPAP) usw.)